E2-Visa trotz Covid-Einreisebeschränkungen

Deryck Jordan

Deryck Jordan

In der ersten Hälfte des Jahres 2020 gab das Weiße Haus Proklamationen heraus, die es Reisenden verbieten, in die USA einzureisen, wenn sie während des Zeitraums von 14 Tagen vor ihrem geplanten Flug in bestimmten Regionen physisch anwesend waren. Diese Regionen umfassen einen Großteil Westeuropas (nämlich die Schengen-Region, Großbritannien und Irland), China, Iran und Brasilien. Gleichzeitig stellten US-Konsulate auf der ganzen Welt die Bearbeitung von Visumanträgen ein, sodass diese Proklamationen keine praktischen Auswirkungen auf E2-Visumantragsteller hatten.

 

Diese Proklamationen besagen alle, dass bestimmte Kategorien von Reisenden vom Verbot ausgenommen sind. Beispielsweise unterliegen US-Bürger nicht dem Verbot. Die Proklamationen besagen auch, dass das Verbot nicht für „Ausländer gelten wird, deren Einreise [in die USA] im nationalen Interesse wäre …“. Diese Ausnahme ist jetzt der Lebensretter von E2-Visa.

 

Denken Sie daran, dass E2-Visa nur erteilt werden, wenn der E2-Investor eine erhebliche Investition in die US-Wirtschaft getätigt hat. In der Tat erfüllen erfolgreiche Antragsteller von E2-Visa häufig die „non-marginality“ von E2-Visa, indem sie neue Arbeitsplätze für US-Bürger schaffen. Es ist daher sinnvoll, dass E2-Investitionen, die nachweislich Arbeitsplätze für US-Bürger schaffen, angesichts des jüngsten Anstiegs der US-Arbeitslosigkeit als „im nationalen Interesse“ eingestuft werden.

 

Die US-Konsulate haben nun die Bearbeitung und Ausstellung von E2-Visa wieder aufgenommen. Konsularbeamte gewähren Antragstellern, die sich in Regionen befinden, die von den oben genannten Proklamationen betroffen sind, manchmal Ausnahmen wegen nationalen Interesses. Jedes Konsulat hat sein eigenes Verfahren für die Erteilung der Genehmigung zur Einreise in die USA mit solcher National-Interest-Ausnahme.

 

Interessanterweise ist eine weitere Proklamation vom Weißen Haus, die die Einwanderung in die USA einschränkt, noch in Kraft. Diese Proklamation betrifft zwar bestimmte „non-immigrant“-Visakategorien (einschließlich L1- und H1B-Visa), hat jedoch keine Auswirkungen auf die Erteilung oder Verwendung von E2-Visa.

Wenden Sie sich an unsere Anwaltskanzlei, um herauszufinden, wie Ihr E2-Visumantrag von einer „National-Interest-Exception“ profitieren kann.

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